Während der gesamten Schwangerschaft gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die werdende Mütter nicht ausführen dürfen. Zu den Tätigkeiten, die schwangere Mitarbeiterinnen nicht ausüben dürfen, gehören das regelmäßige Heben von mehr als fünf Kilo Gewicht, das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, in Staub, Hitze und Lärm, Akkordarbeit sowie die Bedienung eines "Beförderungsmittels" nach dem dritten Monat.
Voller Lohnanspruch
Frauen, die wegen einer Risikoschwangerschaft einen neuen Job nicht anfangen können, haben vollen Arbeitsentgeltanspruch.
Dieser Anspruch setzt nämlich nicht voraus, dass vor einem Beschäftigungsverbot bereits gearbeitet wurde. Es kommt nur auf das Arbeitsverhältnis selbst an und die unterbliebene Arbeitsleistung aufgrund des Beschäftigungsverbotes (Urteil LArbG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2016, 9 Sa 917/16).