Rufmord am Unternehmen
Unternehmen investieren oft viel Geld und Zeit für den Aufbau einer guten Reputation. Diese kann schnell durch Rufmord oder Verleumdungskampagnen dahin sein. Auch wenn Unternehmen nicht unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen, gibt es doch Möglichkeiten sich zu wehren.
Unterlassung
Die Rufschädigung ist in aller Regel ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Entsprechend ergeben sich Unterlassungsansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
Tipp
Ist eine Rufschädigung zu befürchten und steht unmittelbar bevor, kann ein Unternehmen sogar einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend machen. Das ist der Fall, wenn eine sogenannte Erstbegehungsgefahr besteht.
Weg damit!
Neben dem Unterlassungsanspruch gibt es auch einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Dabei muss die Störung aber rechtswidrig sein und auf die Handlung des Schädigers zurückzuführen sein.
Sinnvoll kann das Verlangen eines Widerrufs oder einer Berichtigung sein. Diese Ansprüche können bestehen, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.
Schadensersatz
Eine Rufschädigung kann für ein Unternehmen deutliche finanzielle Folgen haben. Als Schadensersatz kommt der entgangene Gewinn in Betracht, den das Unternehmen durch die Rufschädigung hinnehmen musste. Schadensersatz kann dabei nicht nur von anderen Unternehmen als wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden. Auch Privatpersonen können bei vorsätzliche oder fahrlässige Rufschädigung über das Deliktsrecht in Anspruch genommen werden.