... Handschlag statt Unterschrift?
Ihre neue Wohnung ist nur so gut wie der Mietvertrag, den Sie schließen. Darum bereiten Sie sich auf Verhandlungen mit Ihrem künftigen Vermieter vor. Stimmt die "Chemie" zwischen Ihnen, lässt sich vieles unbürokratisch, womöglich per Handschlag, regeln. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie alle Absprachen schriftlich fixieren.
Form des Mietvertrages
Mündlich
Meistens ist es möglich, dass man sich mündlich einig wird. Da das Gesetz für den Mieter häufig günstigere Regelungen enthält als die meisten Formularmietverträge, könnte dies ein Vorteil sein. Der Nachteil ist aber immer, dass sich die Vereinbarungen, die getroffen wurden, im Streitfall nur schlecht beweisen lassen.
Schriftlich
Die meisten Mietverträge werden aus guten Gründen schriftlich geschlossen. Nur so kann man nämlich in Ruhe den Vertrag prüfen, ob man ihn wirklich so abschließen will. Lassen Sie sich einen Entwurf des Mietvertrages vor dem persönlichen Treffen zusenden. So können Sie in aller Ruhe die für sie wichtigen Regelungen überprüfen. Hier finden Sie Muster für Mietverträge über eine Wohnung (allgemein), Eigentumswohnung und Einfamilienhaus.
In dieser Checkliste finden Sie zusammengestellt, worauf Sie bei Abschluss des Mietvertrages achten sollten.
Vorgeschrieben ist die Schriftform jedoch nur bei Zeitmietverträgen, wenn die Wohnung für länger als ein Jahr geschlossen werden soll, oder bei einem Vertrag auf Lebenszeit des Mieters. Auch eine Indexmiete kann nur schriftlich vereinbart werden.
Liegt die Wohnung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse? Dann achten Sie darauf, dass der Vermieter Ihnen als Mietinteressent unaufgefordert die Höhe der Vormiete mitteilen muss und die Höhe Ihrer Miete dadurch meistens begrenzt ist.
Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung eines Mietvertrages ist selten erforderlich und mit Kosten verbunden. Wichtig ist es jedoch dann, wenn für den Mieter ein Vorkaufsrecht vertraglich im Mietvertrag vereinbart werden soll. Wenn dieser kombinierte Vertrag nicht notariell beurkundet wird, kann der Vertrag insgesamt unwirksam sein!
Tipp
Prüfen Sie auch die vom Vermieter selbst formulierten Zusatzvereinbarungen sehr genau. Oft finden sich hier viele unwirksame Klauseln, an die Sie - mit oder ohne Unterschrift - nicht gebunden sind.
Garagen- und Stellplatzmiete
Gehört ein Stellplatz oder eine Garage zur Wohnung, haben Sie als Mieter nicht das leidige Problem mit der Parkplatzsuche. Einen Mustermietvertrag für eine Garage finden Sie hier. Allerdings sollten Sie bei Abschluss des Mietvertrages auf folgende Punkte achten:
- Wird die Garage gemeinsam mit der Wohnung in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet und gehören beide Verträge somit juristisch zusammen, können Mieterhöhungen und Kündigungen nur gemeinsam ausgesprochen werden. Eine Teilkündigung der Garage wegen Eigenbedarfs ist nicht möglich
- Liegen hingegen explizit getrennte Mietverträge mit verschiedenen Laufzeiten vor oder wurde im gemeinsamen Vertrag ausdrücklich ein separates Mietverhältnis für die Garage vereinbart, kommen für die Garage oder den Stellplatz die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die besonderen Wohnraumschutzbestimmungen, die den Mieter beispielsweise vor einer Kündigung oder einer übermäßigen Mieterhöhung schützen sollen, nicht geltend gemacht werden können.
Wichtige Vorschriften zum Thema:
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags