Wer bedürftig ist, bekommt „Hilfe zur Pflege“
Lesen Sie vorher: Was Pflege kostet
Unabhängig davon, ob sich Ihre Eltern für die Pflege in einem Seniorenheim, zu Hause oder in einer alternativen Wohnform entschieden haben: Die Leistungen aus der Pflegeversicherung allein reichen oft nicht aus, um alle Kosten zu decken.
Ihre Eltern müssen dann sowohl ihre Rente als auch ihr Erspartes aufwenden. Nur wenn eine Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, greift das Sozialamt mit der sogenannten Hilfe zur Pflege ein.
Wichtig zu wissen: Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Ihre Eltern vorsorgen. Der Staat fördert sie durch den sogenannten Pflege-Bahr. Wird der Versicherte zum Pflegefall, bekommt er jeden Monat einen vereinbarten Betrag ausgezahlt, mit dem sich die Versorgungslücke schließen lässt.
Tipp
Prüfen Sie, ob Ihre Eltern einen Anspruch auf Grundsicherung haben. Dabei handelt es sich um eine eigene Sozialleistung. Für die bewilligten Gelder gibt es keinen Unterhaltsrückgriff auf die Kinder. Grundsicherung gibt es aber nur, wenn das jährliche Gesamteinkommen (Bruttoeinkommen) der Kinder einen Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Hilfe zur Pflege vom Sozialamt
Hilfe zur Pflege bekommt vom Sozialamt, wer sich aus eigenen Mitteln nicht selbst helfen kann. Das Sozialamt übernimmt dann die ungedeckten Kosten, die nicht von der Pflegekasse getragen werden.
Sozialamt legt Unterhaltsbedarf fest
Der Unterhaltsbedarf ist das, was der Pflegebedürftige zur Deckung seines Lebensbedarfs benötigt.
Unterbringung im Pflegeheim
Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim gehören zum Unterhaltsbedarf die Heimkosten, die nicht von der Pflegeversicherung und der Rente abgedeckt sind. Zudem bezahlt das Sozialamt ein Taschengeld und einmalige Beihilfen, zum Beispiel für Kleidung.
Beispielrechnung Ungedeckte Heimkosten Pdf
Es gibt teure und günstigere Pflegeheime. Ist Ihr Elternteil sozialhilfebedürftig, kann er sich nicht einfach einen Heimplatz in einer Luxusresidenz suchen. Der angemessene Lebensbedarf beschränkt sich auf eine zumutbare, einfache und kostengünstige Heimunterbringung.
Gut zu wissen
Allerdings muss er auch nicht unbedingt in das billigste Heim ziehen. Insbesondere, wenn das Heim weit entfernt von seinem bisherigen Wohnort liegt. Ihm steht innerhalb eines gewissen Preiskategorie ein Ermessensspielraum zu.
Sozialamt prüft Bedürftigkeit
Ein Elternteil ist nur dann im Sinne des Sozialhilferechts bedürftig, wenn sein Einkommen und Vermögen nicht für die Heimkosten oder den ambulanten Pflegedienst ausreicht. Ob Bedürftigkeit vorliegt, stellt das Sozialamt im Sozialhilfebescheid fest.
Gut zu wissen
Auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners des Pflegebedürftigen und eines Lebensgefährten (bei Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft) wird berücksichtigt. Man geht dann von einer sogenannten „Bedarfsgemeinschaft“ aus.
Einkommen
Zum Einkommen des Pflegebedürftigen gehören zum Beispiel
- Renten und Pensionen
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinserträge aus Kapitalanlagen
Von diesem Einkommen zieht das Sozialamt bei der Berechnung einige Beträge ab, wie zum Beispiel die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Vermögen
Pflegebedürftige müssen auch ihr Erspartes aufbrauchen. Auch das Geld auf dem Sparkonto ist somit nicht sicher.
Ausgenommen davon ist das Schonvermögen wie zum Beispiel der Hausrat und Familien- und Erbstücke. Dazu gehört auch ein Schonbetrag in Höhe von 5.000 Euro für jeden Elternteil.
Immobilien müssen Ihre Eltern unter Umständen verkaufen. Anders ist es aber, wenn ein Ehepartner noch im Haus lebt.
Gut zu wissen
Bei größeren Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre besteht das Sozialamt unter Umständen auf Rückübertragung.
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