Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Dies ist ein von außen kommendes, unabwendbares, unvorhersehbares, unverschuldetes Ereignis.
Dies sind zum Beispiel Landeverbote für Flugzeuge, Einreise- oder Badeverbote. Außerdem auch Naturkatastrophen, Epidemien und Kriege im Urlaubsland.
Auch ein plötzlicher Streik im Reiseland stellt höhere Gewalt dar, sofern er sich außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters und seiner Leistungsträger abspielt.
Durch die Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er eine Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen verlangen.
0800 3746-555 gebührenfrei